Die Leistungsbewertung an unserer Schule zielt darauf ab, den Leistungsstand der Schüler:innen objektiv und vergleichbar darzustellen. Die Schüler:innen erhalten individuelle Rückmeldungen, die ihnen sowohl eine Orientierung über ihre bisherigen Leistungen als auch über die von ihnen erwarteten Leistungen geben. Durch diese Rückmeldungen können die Schüler:innen ein realistisches Bild ihrer eigenen Fähigkeiten und ihres Lernfortschritts entwickeln. Zudem ermöglichen diese Einschätzungen einen Überblick über den individuellen Lernfortschritt und den spezifischen Förderbedarf.
Die Überprüfung der Leistungen basiert auf den in den Lehrplänen definierten Kompetenzen, die im Fachunterricht vermittelt werden. Die Grundlage der Leistungsbewertung bilden alle von den Schüler:innen erbrachten Leistungen, die in die Bereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Mitarbeit“ eingeteilt werden. In den Hauptfächern werden „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Mitarbeit“ erbracht, in den Nebenfächern ausschließlich „Sonstige Mitarbeit“.
Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, die individuellen Noten der Schüler:innen unverzüglich in unser Schulverwaltungssystem EduPage einzutragen. Dies gilt sowohl für laufende Bewertungen als auch für die abschließenden Zeugnisnoten. Die Nutzung von EduPage gewährleistet eine zentrale, sichere und nachvollziehbare Dokumentation der Leistungsentwicklung jeder:s Schüler:in. Die Rückmeldungen zum individuellen Leistungsstand erfolgt somit regelmäßig.
Unsere Lehrkräfte müssen zusätzlich vier Quartalsnoten pro Schuljahr vergeben. Diese sind ebenso auf EduPage zu vermerken und idealerweise mit einem individuellen Kommentar zu versehen. Diese Praxis ermöglicht es unseren Klassenlehrkräften situative Rückmeldungen an die Schüler:innen sowie deren Erziehungsberechtigte zu geben. Zusätzlich dienen diese quartalsweisen Bewertungen auch als Grundlage für individuelle Fördermaßnahmen sowie als rechtliche Absicherung unserer Lehrkräfte.
Am Ende jedes Schulhalbjahres erhalten Schüler:innen eine Zeugnisnote gemäß §48 SchulG, die aufzeigt, inwieweit die erbrachten Leistungen den gestellten Anforderungen entsprochen haben. Eine rein arithmetische Ermittlung der Benotung ist hier unzulässig. Die Lehrkräfte besitzen hier juristisch einen pädagogischen Entscheidungsspielraum.
Zu Beginn eines Schuljahres sind die Lehrkräfte verpflichtet, die Kriterien der Leistungsbewertung sowie deren Gewichtung klar, transparent und verständlich zu kommunizieren. Sie sind verpflichtet dies auf EduPage im Klassenbuch zu dokumentieren.
Die Schüler:innen sind verpflichtet, an den Leistungsüberprüfungen teilzunehmen. Nicht erbrachte Leistungsnachweise müssen nach Entscheidung der Lehrkraft nachgeholt oder durch eine entsprechende Prüfung ersetzt werden, sofern die Schüler:innen aus triftigen, nicht selbst verschuldeten Gründen diese nicht erbringen konnten. Andernfalls wird die Leistung mit „ungenügend“ bewertet.
Bei Täuschungsversuchen können Lehrkräfte den betreffenden Schüler:innen aufgeben, die Leistung zu wiederholen. Je nach Ausmaß des Täuschungsversuchs kann die betreffende Leistung oder die gesamte Prüfung als „ungenügend“ bewertet werden.
Schüler:innen mit chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie jenen, die akute Beeinträchtigungen erleben, kann nach Genehmigung durch die Schulleitung sowohl im Unterricht als auch bei Leistungsüberprüfungen ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Dies stellt sicher, dass alle Schüler:innen fair und entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen bewertet werden.
Rechtliche Grundlagen
- SchulG § 42 „Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis“
(3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.
- SchulG § 44 „Information und Beratung“
(2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen.
- SchulG § 48 „Grundsätze der Leistungsbewertung“
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
- § 6 APO-S I – Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich
(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW.
(2) Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen" gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
(3) Die Beurteilungsbereiche "Schriftliche Arbeiten" und "Sonstige Leistungen im Unterricht" werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
(4) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.
(5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.
(6) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Herkunftssprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten.
(7) Bei einem Täuschungsversuch: 1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, 2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder 3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.
(8) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.
(9) Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.